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Urteil des Stuttgarter Arbeitsgerichts:"Ossis" sind kein eig

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Urteil des Stuttgarter Arbeitsgerichts:"Ossis" sind kein eig

UNREAD_POSTAuthor: xanadu » 15.04.2010, 19:34

Urteil des Stuttgarter Arbeitsgerichts:"Ossis" sind kein eigener Volksstamm !

15.04.2010

Bürger aus Ostdeutschland sind nach dem Urteil des Stuttgarter Arbeitsgerichts kein eigener Volksstamm. Daher können sie sich in Fällen von Diskriminierung aufgrund ihrer regionalen Herkunft nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.

Die Bezeichnung als "Ossi" könne zwar diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden, teilte das Gericht mit. Sie sei aber keine gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. "Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft", erläuterte der Vorsitzende Richter das Urteil. Eine gemeinsame ethnische Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung widerspiegeln. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium gebe es bei den Ostdeutschen diese Merkmale nicht - zumal sich die DDR nur kaum mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, anders als die Bundesrepublik entwickelt habe.

Vermerk "Ossi" und "DDR" auf Lebenslauf
Geklagt hatte eine gebürtige Ostberlinerin, die seit 1988 im Großraum Stuttgart wohnt und sich bei einer Stuttgarter Fensterbaufirma als Buchhalterin beworben hatte. Ihre Bewerbungsunterlagen bekam sie mit dem Vermerk "Ossi" und einem eingekreisten Minuszeichen zurück. Zudem hatte der potenzielle Arbeitgeber bei einigen Berufsstationen der 49-Jährigen "DDR" ergänzt.

Daraufhin hatte sie wegen Diskriminierung geklagt.
Sie machte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend, wonach niemand wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt werden darf.
"Die beiden Teile Deutschlands haben sich während der Trennung auseinandergelebt", hatte ihr Anwalt argumentiert.
"Die Ostdeutschen hatten teilweise Wortbildungen und Sitten, die wir nicht kannten."
Die Frau kann nun innerhalb eines Monats gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung einlegen (Aktenzeichen: Arbeitsgericht Stuttgart 17 Ca 8907/09).

Firma: Mangelnde Qualifikation der Bewerberin
In der emotionalen Verhandlung beteuerte der Chef der Stuttgarter Firma, Grund für die Absage sei nicht die Herkunft der Bewerberin gewesen, sondern ihre mangelnde Qualifikation. Ihr Anschreiben sei fehlerhaft gewesen, außerdem hätten ihr wichtige Computerkenntnisse gefehlt. Die Klägerin erschien wegen des großen Medieninteresses nicht persönlich vor Gericht.

Gütliche Einigung gescheitert
Beide Parteien lehnten am Vormittag den Vorschlag des Gerichts ab, wonach die Stuttgarter Firma der Bewerberin 1.650 Euro zahlen sollte.
Zuvor waren schon mehrere außergerichtliche Einigungsversuche und ein Gütetermin der beiden Streitparteien im Herbst gescheitert.


Quelle
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xanadu
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